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Asbestentsorgung

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Asbestentsorgung
Fallen bei Dachsanierungen oder dem Abbruch oder Abriss von Gebäuden Platten oder Schindeln aus asbesthaltigem Zement an, so sind diese gemäss der Vorschrift TRGS 519 in reißfesten Säcken,
also in einen Plattensack, Containerbag oder Big Bag Asbest zu packen und zu einer für die Asbestentsorgung zugelassenen Deponie zu transportieren.
Für bestimmte künstliche Mineralfasern wie Glaswolle oder Steinwolle gelten ähnliche Vorschriften, denen man mit dem Einsatz von KMF-Säcken,
Mirawos oder anderen reißfesten Säcken für die Entsorgung von mineralfaserhaltigen Materialien gerecht wird.
Sogenannter schwachgebundener Asbest ist zunächst in PE-Säcken mit einer Folienstärke von mindestens 100 mµ zu verfüllen die anschließend in Big Bags der Entsorgung zugeführt werden müssen.
Federführend für alle Fragen der Asbestentsorgung sind die Landratsämter bzw. deren Drittbeauftragte, manchmal auch sogeannnte Zweckverbände für die Abfallwirtschaft.

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Art.Nr. / Menge
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Big Bag Asbest 90 x 90 x 110 cm UNI ASBEST 2-seitig Logo Big Bag Asbest 90 x 90 x 110 cm UNI ASBEST 2-seitig Logo
Art.-Nr.: 1954  
Stück
10 30 50
8,00 6,50 6,10
Big Bag Asbest 90 x 90 x 110 cm UNI ASBEST 4-seitig Logo Big Bag Asbest 90 x 90 x 110 cm UNI ASBEST 4-seitig Logo
Art.-Nr.: 1955  
Stück
10 30 50
8,50 7,20 6,70
Plattensack 260 Plattensack 260
Art.-Nr.: 1957  
Stück
10 30 50
10,00 8,00 7,50
Plattensack 320 Plattensack 320
Art.-Nr.: 1958  
Stück
10 30 50
11,00 9,50 8,90
Containerbag BigBag für Container Containerbag BigBag für Container
Art.-Nr.: 1959  
Stück
5 25 50
55,00 41,00 39,00
SMS- Einwegoverall, weiss, Tector Chemie Schutzoverall, CE-cat. 3 Typ 5/6 SMS- Einwegoverall, weiss, Tector Chemie Schutzoverall, CE-cat. 3 Typ 5/6
Art.-Nr.: 2748  
Stück
50 250
2,40 1,99
P2 - Faltmaske, Tector, EN 149:2001, mit Ausatmungsventil P2 - Faltmaske, Tector, EN 149:2001, mit Ausatmungsventil
Art.-Nr.: 3061  
Stück
60 240 1200
1,50 0,76 0,61
P3 - Faltmaske, Tector, EN 149:2001, mit Ausatmungsventil P3 - Faltmaske, Tector, EN 149:2001, mit Ausatmungsventil
Art.-Nr.: 3062  
Stück
60 240 1200
2,50 1,38 1,16
KMF Mineralwoll Big Bag 140 x 220 cm KMF Mineralwoll Big Bag 140 x 220 cm
Art.-Nr.: 4023  
Stück
60 300 1000
2,70 2,10 1,75
Containerbag 620x240x225mm Containerbag 620x240x225mm
Art.-Nr.: 4158  
Stück
5 10 20
68,00 61,00 56,00
MIRAWO Big Bag 2,35cbm 140x140x120cm MIRAWO Big Bag 2,35cbm 140x140x120cm
Art.-Nr.: 4202  
Stück
10 30 50
8,50 7,50 6,50
MIRAWO Big Bag 1cbm 90x90x120cm MIRAWO Big Bag 1cbm 90x90x120cm
Art.-Nr.: 4243  
Stück
10 30 50
6,00 5,40 4,75
Big Bag Asbest Entsorgung Set 65-teilig Big Bag Asbest Entsorgung Set 65-teilig
Art.-Nr.: 5792  
Set
1 3
245,00 235,00
Artikel pro Seite: 50 100 Sortieren nach:   Artikel-Nr.   Titel   Preis



Asbest: Vorschriften und Regelwerk



EU-Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (konsolidierte Fassung) Mit der Richtlinie 2003/18/EG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG besteht nun auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot für Asbest bzw. asbesthaltige Materialien.

Richtlinie des Rates 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. ABl. EG (1976), L 262, zuletzt geänd. durch RL 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001, ABl. EG (2001), L 286, S. 27 Unter Nummer 6 des Anhangs 1 der Richtlinie 76/769/EWG wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen Ausnahmen für Chrysotil verboten. Nach Nummer 29 Anhang 1 dieser Richtlinie muss in Stoffen und Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an Asbest unter 0,1 % liegen. Darüber hinaus sind in Abschnitt 6 des Anhangs II der Richtlinie 76/769/EWG besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse aufgeführt.

Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967. ABl. EG (1967) Nr. 196, S. 0001 - 0005, zuletzt geänd. durch RL 2001/59/EG vom 06.08.2001, ABl. EG (2001) Nr. L 255, S. 1
In Anhang 1 dieser Richtlinie ist Asbest in die Kategorie 1 der krebserzeugenden Stoffe eingestuft. Abschnitt 1.7.2.1 des Anhangs VI dieser Richtlinie legt fest, ab welchem Asbestgehalt ein Stoff als asbesthaltig gilt und damit sowohl einzustufen als auch zu kennzeichnen ist.

Gefahrstoffverordnung
Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung ist nach intensiver Überarbeitung im Dezember 2004 erschienen. Bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbestexpositionen ausgesetzt sein können (Gefährdungsermittlung, siehe § 7), sind Maßnahmen nach Schutzstufe 4 der Gefahrstoffverordnung (§§ 8 bis 11) durchzuführen (Höchstes Schutzniveau). Ergänzende Maßnahmen zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest sind in Abschnitt 2.4 des Anhangs III Nr. 2 vorgegeben. Nach Anhang IV Nr. 1 besteht für Asbest und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519) Diese Technische Regel wurde überarbeitet und liegt aktuell in der Fassung März 2007 vor. Das bisher in der TRGS beschriebene Schutzniveau bei Asbest-Sanierungsarbeiten ist weitgehend unverändert erhalten erhalten geblieben.

Technische Regeln für Gefahrstoffe:
Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 517) Diese Technische Regel ersetzt die bisherige TRGS 954, die Empfehlungen für Ausnahmeregelungen vom früheren Expositionsverbot für Asbest beim Umgang mit mineralischen Rohstoffen in Steinbrüchen enthielt. Der Anwendungsbereich der TRGS 517 umfasst nun alle im Folgenden genannten Bereiche mit Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen:

* Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen
* Weiterverarbeitung im Hoch- und Tiefbau
* Wiederaufbereitung und Wiederverwertung
* Bearbeitung von Naturwerkstein
* Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume
* Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel
* Asbesthaltige Füll- und Zuschlagstoffe.


Die TRGS gibt ein Ermittlungskonzept im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV vor, beschreibt erstmals verbindliche Analysenverfahren zur Bestimmung des Massengehalts an Asbest in mineralischen Rohstoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen und, bezogen auf den jeweiligen Anwendungsbereich, ergänzend einzuhaltende spezielle Schutzmaßnahmen.

Asbestrichtlinien der Länder, z. B. Bayern Die Asbestrichtlinien der Länder beschreiben Vorgaben für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden.

Quelle: dguv.de

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