Big Bag für die Asbestentsorgung

Big Bags für die Asbestentsorgung kaufen, Plattensäcke, Containerbags

Fallen bei Dachsanierungen oder dem Abbruch oder Abriss von Gebäuden Platten oder Schindeln aus asbesthaltigem Zement an, so sind diese gemäß der Vorschrift TRGS 519 in reißfesten Säcken, also in einen Asbest Plattenbag, Containerbag oder einen Asbest Big Bag zu packen und zu einer für die Asbestentsorgung zugelassenen Deponie zu transportieren. Den Preis für die Entsorgung erfragen Sie bitte direkt bei Ihrer hisigen Deponie. Neben dem Preis empfielt es sich auch die Vorschriften für die Entsorgung der BIGBAG zu erfragen.

Für bestimmte künstliche Mineralfasern wie Glaswolle oder Steinwolle gelten ähnliche Vorschriften, denen man mit dem Einsatz von KMF-Säcken, Mirawos oder anderen reißfesten Säcken für die Entsorgung von mineralfaserhaltigen Materialien gerecht wird. Federführend für alle Fragen der Asbestentsorgung sind die Landratsämter bzw. deren Drittbeauftragte, manchmal auch sogenannte Zweckverbände für die Abfallwirtschaft.

Wir bieten Ihnen 4 verschiedene Big Bags und Plattensäcke für die Asbestentsorgung an. Jeweils mit Asbest Logo Aufdruck.

Sie können wählen zwischen:

Diese Big Bags sind für die Entsorgung von Eternit durch ihr beschichtetes PP-Gewebe am Besten geeignet. Für größere Mengen ab einem Kubikmeter empfehlen wir Containerbags. Unsere Bags mit der Artikel-Nr. 1954 besitzen einen geschlossen Boden. Unser PLATTEN-BAG besitzt zudem eine umlaufende Schürze. UV-stabil sind diese Big Bag nicht, daher sollten sie nicht im freien gelagert werden.

Wir bieten Ihnen auch eine Auswahl an Zubehör an: Zum Beispiel das 52-teilige Asbest Entsorgung Set mit Anzügen und Masken die für die Asbest Entsorgung optimal geeignet sind.

Vorschriften und Regelwerk EU-Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (konsolidierte Fassung) Mit der Richtlinie 2003/18/EG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG besteht nun auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot derartigen Materialien.

Richtlinie des Rates 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. ABl. EG (1976), L 262, zuletzt geänd. durch RL 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001, ABl. EG (2001), L 286, S. 27 Unter Nummer 6 des Anhangs 1 der Richtlinie 76/769/EWG wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen Ausnahmen für Chrysotil verboten. Nach Nummer 29 Anhang 1 dieser Richtlinie muss in Stoffen und Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an Asbest unter 0,1 % liegen. Darüber hinaus sind in Abschnitt 6 des Anhangs II der Richtlinie 76/769/EWG besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse aufgeführt.

Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967. ABl. EG (1967) Nr. 196, S. 0001 - 0005, zuletzt geänd. durch RL 2001/59/EG vom 06.08.2001, ABl. EG (2001) Nr. L 255, S. 1

In Anhang 1 dieser Richtlinie ist Asbest in die Kategorie 1 der krebserzeugenden Stoffe eingestuft. Abschnitt 1.7.2.1 des Anhangs VI dieser Richtlinie legt fest, ab welchem Asbestgehalt ein Stoff als asbesthaltig gilt und damit sowohl einzustufen als auch zu kennzeichnen ist.


Gefahrstoffverordnung


Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung ist nach intensiver Überarbeitung im Dezember 2004 erschienen. Bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbestexpositionen ausgesetzt sein können (Gefährdungsermittlung, siehe § 7), sind Maßnahmen nach Schutzstufe 4 der Gefahrstoffverordnung (§§ 8 bis 11) durchzuführen (Höchstes Schutzniveau). Ergänzende Maßnahmen zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest sind in Abschnitt 2.4 des Anhangs III Nr. 2 vorgegeben. Nach Anhang IV Nr. 1 besteht für Asbest und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519). Diese wurde überarbeitet und liegt aktuell in der Fassung März 2007 vor. Das bisher in der TRGS beschriebene Schutzniveau bei Asbest-Sanierungsarbeiten ist weitgehend unverändert erhalten erhalten geblieben.

Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 517) Diese Technische Regel ersetzt die bisherige TRGS 954, die Empfehlungen für Ausnahmeregelungen vom früheren Expositionsverbot für Asbest beim Umgang mit mineralischen Rohstoffen in Steinbrüchen enthielt. Der Anwendungsbereich der TRGS 517 umfasst nun alle im Folgenden genannten Bereiche mit Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen:

  • Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen
  • Weiterverarbeitung im Hoch- und Tiefbau
  • Wiederaufbereitung und Wiederverwertung
  • Bearbeitung von Naturwerkstein
  • Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume
  • Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel
  • Asbesthaltige Füll- und Zuschlagstoffe.

Die TRGS gibt ein Ermittlungskonzept im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV vor, beschreibt erstmals verbindliche Analysenverfahren zur Bestimmung des Massengehalts an Asbest in mineralischen Rohstoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen und, bezogen auf den jeweiligen Anwendungsbereich, ergänzend einzuhaltende spezielle Schutzmaßnahmen.

Asbestrichtlinien der Länder, z. B. Bayern Die Asbestrichtlinien der Länder beschreiben Vorgaben für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden.

Quelle: dguv.de